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Fachkraft für Arbeits­sicherheit nach DGUV V2

Bereitstellung und Erfüllung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß §§5 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

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42657 Solingen

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Gefährdungsbeurteilung:

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Kernelement zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie ist wesentlicher Bestandteil einer gut funktionierenden Arbeitsschutzorganisation.  Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen sind unterschiedliche Rechtsvorschriften:

Gefahrstoffkataster:

Laut Gefahrstoff-Verordnung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis aller im Unternehmen vorkommenden Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Stoffbezogene Betriebsanweisungen

Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte möglichst in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen. Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren,Brand- und Explosionsgefahren sowie zum Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Es kann zweckmäßig sein, Betriebsanweisungen in einen stoff- und tätigkeitsspezifischen Teil (Eigenschaften des Stoffes, Gefährdungen durch den Stoff, spezifische Schutz-maßnahmen usw.) sowie einen betriebsspezifischen Teil (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.) aufzuteilen. Es können zu einem betriebspezifischen Teil mehrere stoffbezogene Teile zugeordnet werden. Die Bedingung, eine „arbeitsbereichs- und stoffbezogene” Betriebsanweisung zu erstellen, erfordert spezielle Informationen aus beiden Bereichen.

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