Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV V2
Bereitstellung und Erfüllung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß §§5 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes
- Erstellung und Dokumentation von Gefährdungsanalysen gemäß Arbeitsschutzgesetz §5
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß Arbeitsschutzgesetz §6
- Durchführung von Lärmmessungen, Erstellung des Lärmkatasters
- Aufbau und Pflege des Gefahrstoffkatasters und Erstellung der stoffbezogenen Betriebsanweisungen
- Beratung des Unternehmens bei der Planung und Konzeption von Lagern
- Aufbau und Implementierung von Unterweisungskonzepten im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
- Vorbereitung und Durchführung von Schulungen und Seminaren zu allen Thematiken des Arbeitsschutzes
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Gefährdungsbeurteilung:
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Kernelement zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz. Sie ist wesentlicher Bestandteil einer gut funktionierenden Arbeitsschutzorganisation. Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen sind unterschiedliche Rechtsvorschriften:
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Gefahrstoffverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung, usw.
Gefahrstoffkataster:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes
- Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften
- Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb
- Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
Stoffbezogene Betriebsanweisungen
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte möglichst in Arbeitsplatznähe zugänglich zu machen. Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren,Brand- und Explosionsgefahren sowie zum Schutz der Umwelt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Es kann zweckmäßig sein, Betriebsanweisungen in einen stoff- und tätigkeitsspezifischen Teil (Eigenschaften des Stoffes, Gefährdungen durch den Stoff, spezifische Schutz-maßnahmen usw.) sowie einen betriebsspezifischen Teil (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.) aufzuteilen. Es können zu einem betriebspezifischen Teil mehrere stoffbezogene Teile zugeordnet werden. Die Bedingung, eine „arbeitsbereichs- und stoffbezogene” Betriebsanweisung zu erstellen, erfordert spezielle Informationen aus beiden Bereichen.
Kontakt
- Hermann-Meyer-Str. 20 A
42657 Solingen
- +49(212)-2218134
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