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Störfall­beauftragter

Beratung von Betreiber störfallrelevanter Anlagen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Das heißt

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Betriebs­beauftragter für Abfall / Abfall­beauftragter

Der Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) hat die Aufgabe, die abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen. Er berät und unterstützt den Betreiber von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, bei der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle.

Die Pflichten und Aufgaben des Abfallbeauftragten sind in § 59 und § 60 Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG) geregelt. Strukturell gesehen sind sie den Bestimmungen zum Immissionsschutzbeauftragten gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nachempfunden und lehnen in einzelnen Bereichen inhaltlich daran an.

Zur Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter sind nach § 59 KrWG Abs. 1 die folgenden Betreiber von Anlagen und Besitzer von Abfällen verpflichtet:

Betreiber

Besitzer von Abfällen im Sinne des § 27 KrWG (Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zurücknehmen), sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

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Immissionsschutzbeauftragter

Die rechtlichen Anforderungen im Bereich Umwelt sind sehr umfangreich und ändern sich stetig. Das wichtigste Gesetz im Bereich des Umweltschutzes ist das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Dieses dient dazu Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Zu diesem Zweck sind bestimmte Anlagen zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten verpflichtet.

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