Störfallbeauftragter
Beratung von Betreiber störfallrelevanter Anlagen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Das heißt
- auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzuwirken,
- den Betreiber unverzüglich bekannt gewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können.
- die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel.
- Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden.
- Jährlich einen Bericht über getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen verfassen.
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Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter
Der Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) hat die Aufgabe, die abfallrechtlichen Anforderungen und Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen. Er berät und unterstützt den Betreiber von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, bei der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle.
Die Pflichten und Aufgaben des Abfallbeauftragten sind in § 59 und § 60 Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG) geregelt. Strukturell gesehen sind sie den Bestimmungen zum Immissionsschutzbeauftragten gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nachempfunden und lehnen in einzelnen Bereichen inhaltlich daran an.
Zur Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter sind nach § 59 KrWG Abs. 1 die folgenden Betreiber von Anlagen und Besitzer von Abfällen verpflichtet:
Betreiber
- genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG (im Anhang der 4. BImSchV aufgeführte Anlagen),
- von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen (gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV),
- ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie
Besitzer von Abfällen im Sinne des § 27 KrWG (Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zurücknehmen), sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
- 1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
- 2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
- 3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen, erforderlich ist
Kontakt
- Hermann-Meyer-Str. 20 A
42657 Solingen
- +49(212)-2218134
- +49(212)-2218136
- info@2w-consulting.de
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Immissionsschutzbeauftragter
Wer muss bestellen?
- Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 4 BImSchG, sofern diese in Anhang I der 5. BImSchV genannt sind
- Unternehmen mit separater Anordnung durch die zuständige Behörde
Aufgaben des Beauftragten
- Beratung in Umweltfragen des Unternehmens und deren Mitarbeiter
- Überwachung der erteilten Bedingungen und Auflagen der Behörde
- Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse inkl. Abfallvermeidung
- Aufklären der Mitarbeiter über die von der Anlage ausgehende Umwelteinwirkungen und rechtlichen Anforderungen
- Jährlicher Bericht mit durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen
Unsere Leistungen
- Stellung eines externen Immissionsschutzbeauftragten in beratender Funktion
- Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben gemäß § 54 BImSchG
Ihr Nutzen
- Beratung zur Umsetzung und Erfüllung gesetzlicher Auflagen
- Beratung durch externe Person (keine Betriebsblindheit)
- Keinen innerbetrieblichen Aufwand zur Stellung eines Beauftragten und laufenden Erfüllung der Aufgaben
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- Hermann-Meyer-Str. 20 A
42657 Solingen
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