Maschinensicherheit - Dienstleistung:
Sicherheitscheck nach Betriebssicherheitsverordnung für Altmaschinen ohne Ce-Kennzeichnung.
Beratung zur Maschinensicherheit für Maschinen an denen mit wesentlichen Änderungen durchgeführt werden sollen.
Risikobeurteilung und Beratung nach Maschinenrichtlinie für neue Maschinen.
Risikobeurteilung nach EN 14121
- Festlegung der Grenzen der Maschine,
- der Identifizierung der Gefährdungen
- und der Risikoeinschätzung.
Risikoeinschätzung
Die Risikoeinschätzung ist abhängig von den Faktoren:
- Schadensausmaß und
- Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens.
- die Gefährdungsexposition von Personen
- den Eintritt eines Gefährdungsereignisses und
- die Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens
Die Maschinenrichtlinie als Schlüssel zum Binnenmarkt
Der Europäische Binnenmarkt eröffnet Unternehmen den „freien Verkehr“ von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital. Im Jahr 2007 umfasst dieser Markt 30 Mitgliedsstaaten. Der Maschinen- und Anlagenbau zählt zu den bedeutendsten Industriezweigen in Europa. Der deutsche Maschinen- und Anlagenbau spielt dabei eine herausragende Rolle. Mit der Schaffung des europäischen Binnenmarktes wurden Handelshemmnisse durch die Harmonisierung der bis dahin unterschiedlichen Gesetze und technischen Vorschriften der einzelnen EU-Mitgliedsländer beseitigt. Um die Risiken für die Bevölkerung zu minimieren und um EU-weit Rechtssicherheit zu schaffen, wurden Regelungen erlassen, die besonders in den risikoreichen Produktsegmenten die technischen Vorschriften harmonisieren. Das europäische Maschinenrecht steht im Zentrum dieser Regelungen.
Die Maschinenrichtlinie (offizieller Titel: Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen) regelt ein einheitliches Schutzniveau für Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Durch die Maschinenrichtlinie sollen nichttarifäre Handelshemmnisse in der Union abgebaut werden. Gleichzeitig soll ein einheitlich hohes Sicherheitsniveau erreicht werden.
Die Neufassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (offizieller Titel: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) ) wurde am 9. Juni 2006 im EU-Amtsblatt (L 157) veröffentlicht. Die Umsetzung in nationales Recht muss bis 29. Juni 2008 (in Deutschland durch die Änderung der Maschinenverordnung – 9. GPSGV) erfolgen.
Ab dem 29. Dezember 2009 ist die neue Maschinenrichtlinie verbindlich anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die Richtlinie 98/37/EG, d. h. es gibt keine Übergangsfrist.
Die Maschinenrichtlinie entfaltet wie alle Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden, keine unmittelbare Wirkung. Sie muss in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9. GPSGV) erfolgt. Jedoch wird in der Maschinenverordnung der Anhang I der Maschinenrichtlinie in Bezug genommen, insoweit besteht eine quasi unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie.
Der Schlüssel zum EU-Binnenmarkt ist das CE-Zeichen, mit dem die Übereinstimmung eines Produkts mit allen relevanten EU-Richtlinien erklärt wird. Die CE-Kennzeichnung bescheinigt, dass die entsprechenden Produkte die grundlegenden, in den einschlägigen EU-Richtlinien festgehaltenen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden sind. Die vom Hersteller unterzeichnete Konformitätserklärung öffnet ihm einen Markt von fast 500 Millionen Konsumenten.
Um den in den einschlägigen Richtlinien genannten Mindestanforderungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit Folge zu leisten, wenden viele Hersteller bei der Produktentwicklung freiwillig Europäische Normen an.
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